Aktuelle Steuerthemen für Zahnärzte vom spezialisierten Steuerberater in NRW, Fragen zur Umsatzsteuer, Eigenlabor, Einkommensteuer, Steuerplanung und mehr. Wir beantworten hier Ihre Fragen zu den wichtigsten Steuerfragen rund um die Zahnarztpraxis. Das sind Themen rund um Finanzbuchhaltung, Personalabrechnung, Jahresabschluss und Steuererklärungen für Zahnärzte, Eigenlabor, MKG, Kieferorthopäden und weitere zahnmedizinische Praxen. Unsere Mandanten kommen aus Düsseldorf, Möchengladbach, Neuss, Krefeld, Ratingen, Willich, Viersen und ganz NRW.

Gerade das Gesundheitswesen stellt mit seinen grundlegenden Veränderungen hohe Anforderungen an die betriebswirtschaftliche Beratung. Durch eine kontinuierliche Betreuung unterstützen wir als Steuerberater Sie gerne bei der Bewältigung Ihrer Herausforderungen als Zahnarzt. Auf unserer Website  stellen wir Ihnen das speziell für Zahnärzte entwickelte Steuerberatungskonzept vor.

Wir blicken über den Tellerrand der einzelnen Fachrichtung hinaus und beraten Sie ganzheitlich: steuerlich, rechtlich und betriebswirtschaftlich.

Das gilt speziell für Existenzgründer, die wir u. a. bei der Auswahl der Zahnarztpraxis, der Erstellung des Kaufvertrages sowie des Businessplanes und der Wahl der optimalen Finanzierungsform betreuen. Anhand des speziell für Zahnärzte gestalteten Controlling-Reports können Sie schnell einen Überblick über Ihre wichtigsten Praxiskennzahlen gewinnen.

Darüber hinaus beziehen wir auch den Privatbereich in das Betreuungskonzept mit ein. Durch eine einfach strukturierte Vermögensvorsorgeplanung erhalten Sie den notwendigen Überblick über Ihr Vermögen. Ergänzend dazu bieten wir Ihnen den Aufbau einer Liquiditätsübersicht an.

Unser Ziel ist es, Ihre wirtschaftlichen und steuerlichen Fragen mit höchster Qualität zu beantworten. Wir belassen es nicht bei theoretisch fundiertem Fach-Chinesisch. Von uns bekommen Sie praxisorientierte und zukunftsgerichtete Umsetzungshinweise.

Schenkungsteuer: Zahlungen eines Ehegatten auf ein Oder-Konto der Eheleute (BFH)

Der BFH hat entschieden, dass die Zahlung eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto (sog. Oder-Konto) der Eheleute zu einer der Schenkungsteuer unterliegenden Zuwendung an den anderen Ehegatten führen kann. Das Finanzamt muss jedoch anhand objektiver Tatsachen nachweisen, dass der nicht einzahlende Ehegatte im Verhältnis zum einzahlenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei zur Hälfte über das eingezahlte Guthaben verfügen kann.

Hintergrund: Auch eine Zahlung eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto (sog. Oder-Konto) beider Ehegatten kann eine Schenkungssteuer auslösende Zuwendung i.S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an den anderen Ehegatten sein. Bei einem Oder-Konto sind die Ehegatten grds. Gesamtgläubiger nach § 428 BGB, mit der Folge, dass sie nach § 430 BGB im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt sind, „soweit nicht ein anderes bestimmt ist“. Konnte bzw. kann auch der Ehegatte, der keine Einzahlungen auf das Oder-Konto leistet, auf die vom anderen Ehegatten geleisteten Mittel zur Bildung eigenen Vermögens zugreifen, kann dies dafür sprechen, dass es bei der gesetzlichen Ausgleichsregel des § 430 BGB bleiben sollte und jeder Ehegatte über den danach auf ihn entfallenden Teil des Kontoguthabens tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann.

Sachverhalt: Die Klägerin eröffnete zusammen mit ihrem Ehemann ein Oder-Konto, auf das nur der Ehemann Einzahlungen in erheblichem Umfang leistete. Das Finanzamt besteuerte die Hälfte der eingezahlten Beträge als Schenkungen des Ehemannes an die Klägerin.

Hierzu führte der BFH weiter aus: Allein eine Einzahlung auf dem Oder-Konto durch einen Ehegatten ist kein ausreichender Anhaltspunkt dafür, dass der nicht einzahlende Ehegatte zur Hälfte an dem eingezahlten Betrag beteiligt sein soll. Lässt sich nicht aufklären, ob ein von der Auslegungsregel des § 430 BGB abweichendes Innenverhältnis zwischen den Eheleuten in Bezug auf ein Gemeinschaftskonto vorliegt, weil die Eheleute hierzu – wie dies regelmäßig der Fall sein wird – weder eine schriftliche noch eine mündliche Vereinbarung getroffen haben und sich aus der Handhabung des Kontos entweder keine oder sowohl Anhaltspunkte für als auch gegen eine Alleinberechtigung eines Ehegatten ergeben, sind die Grundsätze zur Feststellungslast anzuwenden. Hiernach trägt das Finanzamt die Feststellungslast für die Tatsachen, die zur Annahme einer freigebigen Zuwendung erforderlich sind, also dafür, dass der nicht einzahlende Ehegatte über das Guthaben auf dem Oder-Konto zur Hälfte tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann und damit durch die Zuwendung des hälftigen Guthabens bereichert ist. Diese Feststellungslast erstreckt sich grds. auch darauf, dass die Eheleute keine von der Auslegungsregel des § 430 BGB abweichende Vereinbarung getroffen haben und deshalb ein Rückforderungsanspruch des einzahlenden Ehegatten gegenüber dem anderen Kontoinhaber nicht besteht. Gibt es allerdings hinreichend deutliche objektive Anhaltspunkte dafür, dass beide Ehegatten zu gleichen Anteilen am Kontoguthaben beteiligt sind, trägt der zur Schenkungsteuer herangezogene Ehegatte die Feststellungslast dafür, dass im Innenverhältnis nur der einzahlende Ehegatte berechtigt sein soll.

Erstmalige Berufsausbildung und Erststudium: Begrenzte Absetzungsmöglichkeiten sind verfassungsgemäß

2011 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Auszubildende und Studenten ihre Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium nach dem Abschluss in unbegrenzter Höhe als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen dürfen. Allerdings folgte schnell eine „klarstellende“ gesetzliche Regelung, nach der der Abzug – wie zuvor – nur begrenzt als Sonderausgaben möglich ist. Das gilt sogar rückwirkend ab 2004 in allen offenen Fällen und hat für die Betroffenen insbesondere drei negative Folgewirkungen:

  1. Die Kosten können lediglich beschränkt als Sonderausgaben abgezogen werden, ab 2012 mit maximal 6.000 EUR im Jahr, zuvor mit 4.000 EUR.
  2. Für Aufwendungen, die sich mangels Einkünften steuerlich zunächst nicht auswirken, gibt es keinen Verlustvortrag auf spätere Jahre. Sie verfallen dann.
  3. Bei geringen Einkommen, auf die keine Einkommensteuer anfällt, verpuffen die Sonderausgaben wirkungslos.

Das Finanzgericht Münster (FG) hat jetzt entschieden, dass diese Gesetzesänderung weder verfassungswidrig ist noch eine unzulässige Rückwirkung beinhaltet, obwohl sie bis 2004 zurückreicht. Der Vertrauensschutz der Steuerzahler in die bestehende Rechtslage kann ausnahmsweise durchbrochen werden, denn sie konnten in diesem Fall gar kein schützenswertes Vertrauen bilden, weil die Rechtslage lange unklar, verworren oder lückenhaft war. Diesen Zustand hat der Gesetzgeber mit seiner Klarstellung laut FG erst behoben und die langjährige Rechtspraxis durch die Neuregelung wiederhergestellt. Hinweis: Zu der Frage, ob die gesetzlichen Neuerungen gegen Verfassungsrecht verstoßen, sind beim BFH mittlerweile mehrere Revisionen anhängig. Daher können Einsprüche ruhen und Betroffene ihre Fälle offenhalten.