Aktuelle Steuerthemen für Zahnärzte vom spezialisierten Steuerberater in NRW, Fragen zur Umsatzsteuer, Eigenlabor, Einkommensteuer, Steuerplanung und mehr. Wir beantworten hier Ihre Fragen zu den wichtigsten Steuerfragen rund um die Zahnarztpraxis. Das sind Themen rund um Finanzbuchhaltung, Personalabrechnung, Jahresabschluss und Steuererklärungen für Zahnärzte, Eigenlabor, MKG, Kieferorthopäden und weitere zahnmedizinische Praxen. Unsere Mandanten kommen aus Düsseldorf, Möchengladbach, Neuss, Krefeld, Ratingen, Willich, Viersen und ganz NRW.

Gerade das Gesundheitswesen stellt mit seinen grundlegenden Veränderungen hohe Anforderungen an die betriebswirtschaftliche Beratung. Durch eine kontinuierliche Betreuung unterstützen wir als Steuerberater Sie gerne bei der Bewältigung Ihrer Herausforderungen als Zahnarzt. Auf unserer Website  stellen wir Ihnen das speziell für Zahnärzte entwickelte Steuerberatungskonzept vor.

Wir blicken über den Tellerrand der einzelnen Fachrichtung hinaus und beraten Sie ganzheitlich: steuerlich, rechtlich und betriebswirtschaftlich.

Das gilt speziell für Existenzgründer, die wir u. a. bei der Auswahl der Zahnarztpraxis, der Erstellung des Kaufvertrages sowie des Businessplanes und der Wahl der optimalen Finanzierungsform betreuen. Anhand des speziell für Zahnärzte gestalteten Controlling-Reports können Sie schnell einen Überblick über Ihre wichtigsten Praxiskennzahlen gewinnen.

Darüber hinaus beziehen wir auch den Privatbereich in das Betreuungskonzept mit ein. Durch eine einfach strukturierte Vermögensvorsorgeplanung erhalten Sie den notwendigen Überblick über Ihr Vermögen. Ergänzend dazu bieten wir Ihnen den Aufbau einer Liquiditätsübersicht an.

Unser Ziel ist es, Ihre wirtschaftlichen und steuerlichen Fragen mit höchster Qualität zu beantworten. Wir belassen es nicht bei theoretisch fundiertem Fach-Chinesisch. Von uns bekommen Sie praxisorientierte und zukunftsgerichtete Umsetzungshinweise.

Missglücktes Aktieninvestment: Erhaltener Schadenersatz darf steuerlichen Verlust nicht mindern

Mit einem sogenannten uneingeschränkten Bestätigungsvermerk bescheinigt ein Wirtschaftsprüfer, dass gegen die Buchführung, den Jahresabschluss und den Lagebericht eines Unternehmens keine wesentlichen Beanstandungen vorgelegen haben. Ein solches positives Gesamturteil hat einen Privatanleger aus Baden-Württemberg vor Jahren bewogen, einen Millionenbetrag in Aktien eines Unternehmens zu investieren. Als die Kurse einbrachen, veräußerte er seine Anteile und schrieb damit Veräußerungsverluste in Millionenhöhe. Das Finanzamt stellte die Minusbeträge als vortragsfähige Verluste (bestandskräftig) fest, so dass zumindest ihre steuerliche Nutzung in Folgejahren möglich war. Kurze Zeit nach dem Aktienverkauf nahm der Investor aber die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen fehlerhafter Bestätigungsvermerke auf Schadenersatz in Anspruch. Zur Beendigung des Rechtsstreits zahlte die Gesellschaft dem Investor schließlich einen Betrag von 3.000.000 EUR. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass dieser Vorgang ein rückwirkendes Ereignis sei, das zur Minderung der vortragsfähigen Verluste führen muss. Dementsprechend erkannte das Amt den Verlust in Höhe des Schadenersatzes wieder ab.

Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte die nachträgliche Verlustminderung jedoch ab und urteilte, dass die Schadenersatzzahlung weder materiell-rechtlich noch verfahrensrechtlich auf den Entstehungszeitpunkt des Veräußerungsverlustes zurückwirkt. Die Millionenzahlung hat nach Gerichtsmeinung weder den Veräußerungspreis der Aktien erhöht noch deren Anschaffungskosten gemindert und daher nicht den entstandenen Veräußerungsverlust beeinflusst. Der Schadenersatz beruhte auf einer eigenständigen Rechtsgrundlage (auf einem Vergleich) und stand weder mit der Anschaffung noch mit der Veräußerung der Aktien in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang.

Hinweis: Die steuerlich festgestellten Verluste des Anlegers blieben somit unangetastet und können trotz der erhaltenen Millionenentschädigung zur späteren Verrechnung mit positiven Einkünften genutzt werden, so dass sie dem Anleger unter Umständen eine Steuerersparnis in Millionenhöhe bescheren können. Offen ließ der BFH jedoch, ob die Entschädigung selbst als steuerpflichtige Einnahme anzusetzen war (z.B. als Einnahme aus sonstigen Leistungen).

Gewerblicher Grundstückshandel: Wann ein Mehrfamilienhaus als mehrere Objekte gilt

Als privater Grundstückseigentümer weiß man: Wenn man sein Grundstück erst zehn Jahre nach dem Kauf wieder veräußert, dann wird der Verkaufsgewinn nicht besteuert. Anders sieht es aus, wenn man als Unternehmer ein Betriebsgrundstück veräußert. Der Gewinn ist dann immer steuerpflichtig. In beiden Fällen haben die Veräußerer aber eines gemeinsam: Sie kennen die steuerlichen Folgen des Verkaufs. Ziemlich ungünstig ist es dagegen, wenn unbekannt ist, ob man seine Immobilie als Unternehmer oder Privatperson veräußert.

So erging es einem Ehepaar aus Nordrhein-Westfalen, das drei Mehrfamilienhauskomplexe innerhalb von zwei bis drei Jahren nach dem Kauf wieder veräußerte. Unstrittig war, dass der Gewinn von über 850.000 EUR versteuert werden musste. Aber nach Auffassung des Finanzamts fiel der Veräußerungsgewinn nicht im privaten Bereich an. Denn dadurch, dass sie drei Jahre zuvor bereits ein anderes Grundstück veräußert hatten, überschritten die Eheleute die sogenannte Dreiobjektgrenze. Diese besagt, dass wer mehr als drei Objekte innerhalb von fünf Jahren veräußert, steuerlich als Unternehmer mit gewerblichem Grundstückshandel gilt. Zu der Einkommensteuer kam also Gewerbesteuer dazu.

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) bestätigte die Auffassung des Finanzamts nicht nur, sondern fügte noch hinzu, dass die Eheleute nicht bloß vier Objekte veräußert hatten, sondern weitaus mehr. Denn alle Objekte waren Mehrfamilienhäuser. Das allein ist zwar noch kein Grund, ein Haus als mehrere Objekte zu betrachten, aber die Komplexe standen auf geteilten Flurstücken. Eine wirtschaftliche Einheit, auf die bei der Betrachtung als ein Objekt abgestellt wird, lag damit nicht mehr vor. Insgesamt zählte das FG daher 15 veräußerte Objekte. Dass alle an ein und denselben Käufer gingen und der Verkauf in einer Urkunde besiegelt worden war, spielte keine Rolle.

Wir suchen Verstärkung: Steuerfachangestellte/Steuerfachwirt/Bilanzbuchhalter

Wir suchen ab sofort eine/n

Steuerfachangestellte/n in Düsseldorf

Stürcke & Blume ist eine Steuerberatungskanzlei mit zwei Partnern in Düsseldorf-Oberkassel. Neben der Steuerberatung bieten wir Leistungen im Bereich der Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung an. Wir bieten ein angenehmes Betriebsklima, aktuelle EDV-Ausstattung, Fortbildungsmöglichkeiten und die Gelegenheit zur eigenverantwortlichen und selbständigen Arbeit.  Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir in Düsseldorf eine/n Steuerfachangestellte/n.

Wir bieten Ihnen:

  •    leistungsgerechte Vergütung
  •    moderner und sicherer Arbeitsplatz
  •    Arbeiten mit DATEV und den gängigen Office – Programmen
  •    motiviertes Kollegenteam
  •    sehr gutes Betriebsklima
  •    selbständiges Arbeiten, ohne allein gelassen zu werden
  •    flexible Arbeitszeiten
  •    Unterstützung Ihrer Karriereziele

Ihre Aufgaben:

  •    Buchhaltungen für Freiberufler und gewerbliche Mandanten
  •    Erstellung von Steuererklärungen und Jahresabschlüssen
  •    Schriftverkehr mit dem Finanzamt und Mandanten
  •    Mitwirkung bei der gesamten Mandantenbetreuung

Ihr Profil:

  •    Ausbildung zur/zum Steuerfachangestellten (gerne auch Steuerfachwirt und/oder Bilanzbuchhalter – ist aber nicht Voraussetzung)
  •    Kenntnisse des Steuerrechts
  •    Sehr gute DATEV- und MS-Office-Kenntnisse
  •    Selbständige Arbeitsweise, hohe Flexibilität und Zuverlässigkeit
  •    Eigeninitiative, Engagement und Freude an der Arbeit
  •    Kommunikationsstärke und Bereitschaft zur Teamarbeit

Wenn Sie Interesse haben, rufen Sie uns bitte an oder senden Sie uns eine E-Mail an kanzlei(at)stuercke-blume.de.
Wir freuen uns auf Sie!

Verein zur Förderung der Grillkultur nicht gemeinnützig (FG) :(

Ein Verein zur Förderung und Pflege der Grillkultur ist nicht gemeinnützig (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 07.06.2016 – 6 K 2803/15).

Sachverhalt: Der Kläger ist ein eingetragener Verein mit etwa 60 Mitgliedern, dessen Zweck im Wesentlichen die Förderung und Pflege der Grillkultur, der Kochkunst sowie der technischen Grillkultur (geschichtlich) ist. Außerdem nimmt die sportliche Abteilung des Vereins an regionalen, deutschen und internationalen Meisterschaften teil. Der Kläger beantragte die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Dies lehnte das beklagte Finanzamt ab.

Hierzu führten die Richter des FG Baden-Württemberg u.a. weiter aus:

  • Der Kläger erfüllt nach seiner Satzung nicht die Voraussetzungen für eine Gemeinnützigkeit im Sinne der AO.
  • Der Grillsport fördert nicht den Sport. Es fehlt an einer körperlichen, über das ansonsten übliche Maß hinausgehenden Aktivität, die durch äußerlich zu beobachtende Anstrengungen gekennzeichnet ist, oder an einer durch die einem persönlichen Können zurechenbare Kunstbewegung.
  • Allein die Teilnahme an Meisterschaften erfüllt den Sportbegriff nicht: Der Erfolg des Grillens hängt von Überlegungen ab, auf welche Weise und mit welcher Temperatur die Lebensmittel gegrillt werden.
  • Außerdem steht nach der Satzung die Veranstaltung geselliger Zusammenkünfte der Vereinsmitglieder im Vordergrund. Die private Freizeitgestaltung zum Zwecke der Erholung, so zum Beispiel eine gesellige Zusammenkunft, dient nicht der Förderung der Allgemeinheit.
  • Auch dient die Förderung der Kochkunst und der Grillkultur nicht der Förderung von Kunst und Kultur: Die Grillgerichte sind nicht das Ergebnis einer persönlichen, besonderen schöpferischen Gestaltung der Mitglieder des Klägers. Die Grillkultur, insbesondere durch Neu- und Nachbau von historischen Grillgeräten, stellt keine Kunst dar. Sie zählt nicht zu den geistigen und künstlerischen Ausdrucksformen eines Volkes.
  • Ferner wird nicht die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebot selbstlos gefördert. Denn dem Kläger geht es jedenfalls auch um gesellige Veranstaltungen. Jedenfalls insoweit verfolgt er keinen steuerbegünstigten Zweck und verstößt gegen das Gebot der Ausschließlichkeit.

Auch der Betriebsprüfer muss seine Dateien an den Steuerberater liefern

Muss der Betriebsprüfer seine Kalkulationsdaten auch in elektronischer Form zur Verfügung stellen?

Im Rahmen von Betriebsprüfungen stellt bei Kalkulationsfällen immer wieder die Frage, welche Unterlagen der Betriebsprüfer dem Steuerberater zur Verfügung stellen muss.

Ohne genaue Kenntnis der Handlungsweise des Betriebsprüfers ist es dem Steuerberater regelmäßig nicht möglich, zu den Kalkulationsergebnissen des Betriebsprüfers qualifiziert Stellung zu nehmen.

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 25.7.2016 X B 213/13, X B 4/16 deutlich gemacht, dass der Betriebsprüfer seine gesamten Unterlagen – inklusive seiner elektronischen Daten – zur Verfügung stellen muss.

In konkreten Einzelfällen sollten Sie daher auf der Aushändigung derartiger Unterlagen bestehen.

Lohnt sich die Einreichung von Arztrechnungen an die private Krankenversicherung und damit der Verzicht auf die Beitragsrückerstattung steuerlich?

Selbst getragene Krankheitskosten des Steuerpflichtigen sind den außergewöhnlichen Belastungen und nicht den Sonderausgaben zuzuordnen. Daher sind Beitragsrückerstattungen nicht um selbst übernommene Aufwendungen zu kürzen (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 25.01.2016 – 6 K 864/15; Revision anhängig).

Sachverhalt: Der Kläger ist privat krankenversichert. Für das Streitjahr 2012 erklärte der Kläger selbst getragene Aufwendungen für Krankheitskosten. Um die Rückerstattung der Krankenversicherungsbeiträge zu erlangen sei Voraussetzung, dass kein Aufwand geltend gemacht werde; somit seien die Beitragsrückerstattungen um die selbst übernommenen Aufwendungen zu kürzen. Der Kläger machte keine außergewöhnlichen Belastungen geltend. Dieser Auffassung widersprach das beklagte FA und minderte die abziehbaren Versicherungsbeiträge um die ungekürzten Krankenversicherungsbeitragsrückerstattungen. Die Krankheitskosten, die zu der Beitragsrückerstattung in 2013 geführt hätten, seien im Sinne des § 11 Abs. 2 EStG bereits 2012 abgeflossen. Diese Kosten seien im Jahr der Zahlung als Krankheitskosten, nicht aber im Streitjahr als Minderung der Beitragsrückerstattung beim Sonderausgabenabzug und somit letztlich als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Zudem sei dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG zu entnehmen, dass nur Ausgaben zu den Beiträgen zu Krankenversicherungen gehören könnten, die im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stünden. Selbst getragene Krankheitskosten seien dagegen keine Gegenleistung für die Erlangung von Krankenversicherungsschutz. Dieser Auffassung folgt das FG.

Hierzu führten die Richter des FG Baden-Württemberg weiter aus:

  • Die selbst getragenen Krankheitskosten des Klägers sind gemäß der Konzeption des EStG den außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) und nicht den Sonderausgaben zuzuordnen.
  • Die Folge der vom Kläger begehrten Verrechnung wäre, dass die Krankheitskosten letztlich als Sonderausgaben abgezogen werden würden. Dies widerspricht sowohl dem Gesetzeswortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG („Beiträge“) als auch der Grundentscheidung des Gesetzgebers, Krankheitskosten lediglich im Rahmen des § 33 EStG, verbunden mit einer zumutbaren Belastung, steuerlich zu berücksichtigen.
  • Die vom Kläger vorgetragene steuerliche Gleichbehandlung zweier ungleicher Sachverhalte (zwei Steuerpflichtige erhalten Beitragsrückerstattungen, wobei nur bei einem Krankheitskosten anfielen) resultiert nur mittelbar aus dem Umstand, dass die Beitragsrückerstattung nicht um die selbst getragenen Krankheitskosten gekürzt wird; unmittelbar bedingt dies die Regelung des § 33 Abs. 1 EStG , wonach die Krankheitskosten nur insoweit abziehbar sind, als sie die zumutbare Belastung des § 33 Abs. 3 EStG übersteigen.

Renovierung und Steuern: Schönheitsreparaturen

Eine schlechte Nachricht bei Gebäudesanierung: Anschaffungsnahe Herstellungskosten anstelle Sofortabzug

Der BFH hat mit drei Urteilen vom 14. Juni 2016 IX R 25/14, IX R 15/15 und IX R 22/15 den Begriff der „Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen“ in § 6 Abs. 1 Nr. 1a des EStG für die Fälle konkretisiert, in denen in zeitlicher Nähe zur Anschaffung neben sonstigen Sanierungsmaßnahmen reine Schönheitsreparaturen durchgeführt werden.

Der BFH bezieht auch diese Aufwendungen in die anschaffungsnahen Herstellungskosten ein, so dass insoweit kein sofortiger Werbungskostenabzug möglich ist.

In den Streitfällen hatten die Kläger Immobilienobjekte erworben und in zeitlicher Nähe zur Anschaffung umgestaltet, renoviert und instandgesetzt, um sie anschließend zu vermieten.

Dabei wurden z.B. Wände eingezogen, Bäder erneuert, Fenster ausgetauscht und energetische Verbesserungsmaßnahmen sowie Schönheitsreparaturen durchgeführt. Die Kläger machten sofort abziehbare Werbungskosten geltend.

Da die gesamten Nettokosten der Renovierungen jeweils 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes überstiegen, ging das Finanzamt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG von sog. „anschaffungsnahen“ Herstellungskosten aus, die nur im Wege der AfA über die Nutzungsdauer des Gebäudes verteilt steuerlich geltend gemacht werden können.

Nach dieser Vorschrift gehören die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu den Herstellungskosten eines Gebäudes, wenn diese innerhalb von drei Jahren nach dessen Anschaffung durchgeführt werden und wenn die Nettokosten (ohne Umsatzsteuer) 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen.

Die Steuerpflichtigen machten in den finanzgerichtlichen Verfahren geltend, dass jedenfalls die Aufwendungen für reine Schönheitsreparaturen (wie etwa für das Tapezieren und das Streichen von Wänden, Böden, Heizkörpern, Innen- und Außentüren sowie der Fenster) nicht unter den Begriff der „Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen“ fallen könnten, sondern isoliert betrachtet werden müssten. Kosten für Schönheitsreparaturen seien mithin auch nicht – zusammen mit anderen Kosten der Sanierung – als „anschaffungsnahe“ Herstellungskosten anzusehen, sondern dürften als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.

Dem widerspricht der BFH in seinen neuen Urteilen. Danach gehören auch reine Schönheitsreparaturen sowie Maßnahmen, die das Gebäude erst betriebsbereit (d.h. vermietbar) machen oder die es über den ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessern (Luxussanierung) zu den „Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen“ i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG. Dies begründet er mit dem vom Gesetzgeber mit der Regelung verfolgten Zweck, aus Gründen der Rechtsvereinfachung und -sicherheit eine typisierende Regelung zu schaffen.

Nach dieser Rechtsprechung müssen nunmehr grundsätzlich sämtliche Kosten für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen Sanierung anfallen, zusammengerechnet werden; eine Segmentierung der Gesamtkosten ist nicht zulässig.

Übersteigt die Gesamtsumme der innerhalb von drei Jahren angefallenen Renovierungskosten sodann 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes, kann der Aufwand nur nach den AfA-Regelungen abgeschrieben werden.

Verkauf GmbH-Anteile

Als Beschenkter hat man es vor dem Finanzamt teilweise nicht leicht, auch nicht beim Verkauf eines GmbH-Anteils. Man muss eine komplizierte Steuererklärung abgeben und Schenkungsteuer bezahlen. Im ärgsten Fall wird die Schenkungsteuer dann noch mit Einkommensteuer belegt. Sie meinen, das geht nicht? Doch: Im deutschen Steuerrecht ist das möglich.

Bestätigt hat das kürzlich das Finanzgericht Nürnberg (FG) – und zwar im Fall eines Gesellschafters, der einen GmbH-Anteil von seinem Vater unentgeltlich übertragen bekommen hatte. Dafür hatte er damals über 300.000 EUR Schenkungsteuer gezahlt. Später veräußerte er diesen Anteil mit Gewinn.

Der Veräußerungsgewinn ermittelt sich in der Regel durch Abzug der Anschaffungs- und Veräußerungskosten vom Veräußerungspreis. Da der Gesellschafter durch die Schenkung keine Anschaffungskosten hatte, wurden bei der Berechnung die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers – also seines Vaters – angesetzt. Die Schenkungsteuer, die der Sohn entrichtet hatte, wurde dagegen nicht dazugerechnet.

Im Ergebnis musste der Gesellschafter auf die zwar gezahlte, aber nicht als Anschaffungskosten anerkannte Schenkungsteuer im Zuge des Verkaufs noch einmal Einkommensteuer entrichten.

Das hat verschiedene Gründe: Einerseits schreibt das Gesetz vor, dass bei einer unentgeltlichen Übertragung die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers angesetzt werden müssen. Und der Vater hatte ja keine Schenkungsteuer gezahlt. Andererseits sind Personensteuern wie die Schenkungsteuer generell vom Abzug ausgeschlossen. Schließlich hatte der Sohn die Schenkungsteuer nicht aufgewendet, um in den Besitz des GmbH-Anteils zu gelangen; sie war lediglich eine Konsequenz der Schenkung. Wirtschaftlich gesehen war die Schenkungsteuer außerdem keine Gegenleistung für den Erwerb.

Die Doppelbesteuerung im Urteilsfall fand das FG jedenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich

Wechsel der Steuerschuldnerschaft: Wenn der Bauträger die Umsatzsteuer zurückfordert

In der Baubranche muss der sogenannte Wechsel der Steuerschuldnerschaft beachtet werden. Das bedeutet, dass ein Bauleister, der für einen anderen Bauleister tätig wird, die Umsatzsteuer für seine Leistung nicht selbst an das Finanzamt abführen muss. Vielmehr muss der Leistungsempfänger als Steuerschuldner für die Eingangsleistung die Steuer abführen.

Beispiel: Fliesenleger F wird als Subunternehmer für den Generalunternehmer G tätig. Hier schuldet G die Umsatzsteuer für den Umsatz des F, da beide Beteiligten in der Baubranche tätig sind. F stellt G daher eine Nettorechnung aus und G führt die Steuer an das Finanzamt ab.

In den letzten Jahren war es umstritten, ob es auch dann zum Wechsel der Steuerschuldnerschaft kommt, wenn der Leistungsempfänger ein Bauträger ist. Im August 2013 entschied der Bundesfinanzhof, dass die Steuerschuldnerschaft in einem solchen Fall normalerweise nicht auf den Leistungsempfänger übergeht. Viele Bauträger hatten die Umsatzsteuer für ihre Subunternehmer jedoch schon vor dieser Entscheidung an das Finanzamt abgeführt. Daher beantragten einige von ihnen nach dem Urteil die Erstattung der gezahlten Steuer.

Kommt es zu einem solchen Erstattungsantrag durch den Bauträger als Leistungsempfänger, fordert das Finanzamt die Umsatzsteuer in der Regel beim leistenden Subunternehmer nach. Das Finanzgericht Münster (FG) hat nun entschieden, dass diese Nachforderung nicht in allen Fällen rechtens ist.

Alternativ zur Nachzahlung der Umsatzsteuer kann der Subunternehmer seinen Umsatzsteuer-Nachforderungsanspruch gegenüber seinem Auftraggeber auch an das Finanzamt abtreten, um seiner Zahlungsverpflichtung nachzukommen. Denn durch den Wechsel der Steuerschuldnerschaft hat ihm sein Bauträger-Kunde ja nur den Nettobetrag für seine Leistung gezahlt. Nach Auffassung des FG besteht für den Subunternehmer daher zunächst ein zivilrechtlicher Nachforderungsanspruch gegenüber dem Bauträger. Diesen kann er an das Finanzamt abtreten und dadurch seiner Zahlungsverpflichtung entgehen. Das Finanzamt muss den zivilrechtlichen Nachforderungsanspruch dann in Eigenregie gegenüber dem Bauträger durchsetzen.

Häusliches Arbeitszimmer: Arbeitsecken im Wohnzimmer sind nicht absetzbar

Mit Spannung hat die Fachwelt die Arbeitszimmer – Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu der Frage erwartet, ob die Kosten für ein gemischt (privat und beruflich) genutztes Arbeitszimmer zumindest teilweise als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben absetzbar sind. Der nun veröffentlichte Beschluss des Großen Senats des BFH sorgt für Ernüchterung: Nach Ansicht der Richter darf ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuerlich abgesetzt werden, wenn es ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche und berufliche Zwecke genutzt wird.

Der Entscheidung lag ein Verfahren zugrunde, in dem ein Vermieter sein häusliches Büro zu 60 % für die Verwaltung seiner Vermietungsobjekte und zu 40 % für private Zwecke genutzt hatte. Eine anteilige Berücksichtigung der Raumkosten war nach Gerichtsmeinung nicht zulässig. Nach Ansicht des BFH wollte der Steuergesetzgeber ausdrücklich an den herkömmlichen Begriff des „häuslichen Arbeitszimmers“ anknüpfen, der nur einen Raum erfasst, der wie ein Büro eingerichtet ist und (nahezu) ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird. Eine Kostenaufteilung ist laut BFH unter anderem deshalb nicht möglich, weil sich der tatsächliche Nutzungsumfang des Zimmers in der privaten Wohnung des Bürgers nicht überprüfen lässt. Auch ein „Nutzungstagebuch“, in dem der Bürger die Nutzung seines Arbeitszimmers protokolliert, erkannte der BFH nicht als Aufteilungsmaßstab an, weil diese Aufzeichnung nach Gerichtsmeinung denselben Beweiswert hat wie eine bloße Behauptung.

Hinweis: Nach dem neuen BFH-Beschluss ist ein anteiliger Kostenabzug auch für Arbeitsecken im Wohnzimmer oder Durchgangszimmer ausgeschlossen. Zentrale Abzugsvoraussetzung bleibt also weiterhin, dass der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Nach Ansicht der Finanzbehörden ist allerdings eine untergeordnete private Mitbenutzung von unter 10 % zulässig. Bei Arbeitsecken kann ein Kostenabzug allenfalls mit der Maurerkelle erreicht werden: Wer seinen beruflich genutzten Arbeitsbereich durch Zwischenwände abteilt und so einen abgeschlossenen Arbeitsraum schafft, kann einen Kostenabzug erreichen.